Mit dieser Frage muss sich nun der Gerichtshof der Europäischen Union beschäftigen, wie aus einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht.
In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen. Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer*innen, insbesondere auch für Mini-Jobbern und Scheinselbstständige.
Vier Wochen Urlaub verfällt nicht!
Dem Arbeitgeber trifft eine Hinweispflicht. Er muss jeden Arbeitnehmer konkret auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls zum Jahresende verfällt. Unterlassen Arbeitgeber diese Hinweispflicht, kann der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verfallen.
Diese Frage war bereits rechtlich geklärt. Offen ist allerdings, ob die Urlaubsansprüche nach drei Jahren verjähren und dann nicht mehr geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall hatte eine Steuerfachangestellte im Februar 2018 Urlaubsansprüche aus den Jahren 2016 bis 2013 geltend gemacht. Dabei handelte es sich um 76 Tage, die die Arbeitnehmerin auf Wunsch des Arbeitgebers (!) wegen hohen Arbeitsaufwands nicht genommen hatte! Der Arbeitgeber war nun der Meinung, die Urlaubsansprüche seien teilweise verjährt.
Das LAG Düsseldorf sah dies anderes (10 Sa 180/19 vom 21.02.2020). Das BAG hat den Fall zum Anlass genommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen (Beschluss 9 AZR 266/20 (A) vom 29.09.2020). Die Entscheidung wird insbesondere auch für Scheinselbstständige weitreichende Folgen haben.
Modell Foto: Colourbox.de/Anatoly Tiplyashin
Weitere Artikel zum Thema Urlaub:
Abrundung von Urlaubstagen oft unzulässig
Bei Teilzeitarbeit entsteht oft ein Anspruch auf „krumme“ Urlaubstage. Darf der Arbeitgeber in diesen Fällen den Urlaubsanspruch einfach abrunden? Nein – zumindest wenn keine „gesonderte Rundungsvorschrift“ besteht.