Corona-Krise: Auch Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld erhalten

Leiharbeitnehmer erhalten bisher kein Kurzarbeitergeld. Durch eine Gesetzesänderung will die Bundesregierung nun den Weg für Kurzar­bei­tergeld in der Leiharbeit frei machen. Ab April 2020 soll die Ände­rung greifen. Doch das Problem liegt ganz woanders: Die Corona-Krise zerstört den Equal-Pay-Grundsatz.

Equal-Pay-Anspruch erlöscht nach drei Monaten Kurzarbeitergeld

Leiharbeitnehmer*innen erhalten ein deutlich niedrigeres Gehalt als reguläre Arbeitnehmer*innen. Doch nach 9 bzw. 15 Monaten greift der Equal-Pay-Grundsatz. Ab dieser Zeit muss den Leiharbeitnehmer*innen das gleiche Gehalt wie der Stammbelegschaft gezahlt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme:

War der Leiharbeitnehmer länger als drei Monate nicht beim Entleiher tätig, beginnt die Wartezeit von 9 bzw. 15 Monaten erneut zu laufen! Der Leih­ar­beit­nehmer muss sich also erneut sein Recht auf gleiche Bezahlung wieder erarbeiten. Nach unserer Ansicht wird das Kurzarbeiter­geld daran nichts ändern. Denn auch Kurzarbeitergeld kann zu einer Unter­brechung der Einsatzzeiten beim Entleiher führen („Kurzarbeit null“).

Equal-Pay-Grundsatz muss auch bei Unterbrechung der Einsatzzeiten gelten

Ob nun Kurzarbeitergeld gezahlt wird oder die Leiharbeitnehmer*innen entlassen und ein paar Monate später wieder eingestellt werden:

Die Corona-Krise wird bei einigen Leiharbeitnehmer*innen zu deutlichen Gehaltskürzungen führen.

Faire Arbeit e.V. fordert deshalb eine sofortige Änderung des Arbeitnehmer­über­lassungsgesetzes, so dass Unterbrechungen in den Einsatzzeiten nicht mehr zum Wegfall des Equal-Pay-Grundsatzes führen.

Hinweis: Kurzarbeit kann für eine vorübergehende Zeit zu einem 100 prozentigen Arbeitsausfall führen. Auch dann wird Kurzarbeitergeld gezahlt.

siehe Bundesagentur für Arbeit

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