Gerade in Zeiten der Corona-Krise geht unsere Beratung weiter. Dabei legen wir – wie immer – Wert auf eine individuelle Arbeitsrechtsberatung. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt telefonisch. Es werden alle Fragen des Arbeitsrechts behandelt. Allerdings beraten wir nur prekär und atypisch Beschäftigte.
Mini-Jobber besonders betroffen
Gerade Mini-Jobber sind im Besonderen von der Krise betroffen. Sie haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Gleichzeitig sind sie die Ersten, die entlassen werden – und zwar größtenteils ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform.
In der Zeitarbeit gibt es Besonderheiten im Kündigungsschutz. Zwar können Zeitarbeitnehmer*innen neuerdings Kurzarbeitergeld erhalten. Aber hier gehören Leerlaufzeiten von mehreren Wochen schon immer zum Geschäftsmodell. Ob da eine betriebsbedingte Kündigung rechtens ist, sollte in jedem Einzelfall – auch in Zeiten der Corona-Krise – sorgsam geprüft werden.
Kündigung bei Zeitarbeitnehmern kann finanziell günstiger sein
Bei „Kurzarbeit null“ kann es für die Zeitarbeiter*innen finanziell günstiger sein, das Kurzarbeitergeld nicht in Anspruch zu nehmen und die Kündigungsfrist mit vollem Gehaltsanspruch auszuschöpfen. Denn die Arbeitsplatz-Sicherheit ist in der Zeitarbeit – im Gegensatz zum regulären Arbeitsplatz – eh nicht gegeben. Und die Möglichkeit auf Equal-Pay nach 9 oder 15 Monaten erreichen viele unabhängig von der Krise sowieso nicht.
Bei Kurzarbeit null wird zu 100 Prozent nicht gearbeitet
Kurzarbeit null bedeutet, dass die Arbeitnehmer komplett zu Hause bleiben und nicht mehr arbeiten. Trotzdem erhält er/sie Kurzarbeitergeld. Dauert dieser Zustand länger als drei Monate, verlieren die Zeitarbeitnehmer*innen (nach heutigem Kenntnisstand, sowiet der Gesetzgeber hier keine entsprechende Regelung schafft) den Equal-Pay-Anspruch.