Leiharbeitnehmer erhalten bisher kein Kurzarbeitergeld. Durch eine Gesetzesänderung will die Bundesregierung nun den Weg für Kurzarbeitergeld in der Leiharbeit frei machen. Ab April 2020 soll die Änderung greifen. Doch das Problem liegt ganz woanders: Die Corona-Krise zerstört den Equal-Pay-Grundsatz.
Equal-Pay-Anspruch erlöscht nach drei Monaten Kurzarbeitergeld
Leiharbeitnehmer*innen erhalten ein deutlich niedrigeres Gehalt als reguläre Arbeitnehmer*innen. Doch nach 9 bzw. 15 Monaten greift der Equal-Pay-Grundsatz. Ab dieser Zeit muss den Leiharbeitnehmer*innen das gleiche Gehalt wie der Stammbelegschaft gezahlt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme:
War der Leiharbeitnehmer länger als drei Monate nicht beim Entleiher tätig, beginnt die Wartezeit von 9 bzw. 15 Monaten erneut zu laufen! Der Leiharbeitnehmer muss sich also erneut sein Recht auf gleiche Bezahlung wieder erarbeiten. Nach unserer Ansicht wird das Kurzarbeitergeld daran nichts ändern. Denn auch Kurzarbeitergeld kann zu einer Unterbrechung der Einsatzzeiten beim Entleiher führen („Kurzarbeit null“).
Equal-Pay-Grundsatz muss auch bei Unterbrechung der Einsatzzeiten gelten
Ob nun Kurzarbeitergeld gezahlt wird oder die Leiharbeitnehmer*innen entlassen und ein paar Monate später wieder eingestellt werden:
Die Corona-Krise wird bei einigen Leiharbeitnehmer*innen zu deutlichen Gehaltskürzungen führen.
Faire Arbeit e.V. fordert deshalb eine sofortige Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, so dass Unterbrechungen in den Einsatzzeiten nicht mehr zum Wegfall des Equal-Pay-Grundsatzes führen.
Hinweis: Kurzarbeit kann für eine vorübergehende Zeit zu einem 100 prozentigen Arbeitsausfall führen. Auch dann wird Kurzarbeitergeld gezahlt.
siehe Bundesagentur für Arbeit
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