In letzter Instanz hat das BAG nun entschieden, dass Crowdworker*innen Arbeitnehmer sein können. Deshalb lag in dem entschiedenen Fall Scheinselbstständigkeit vor (BAG 01.12.2020, 9 AZR 102/20). Die Vorinstanzen hatten das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses noch verneint.
Höhe des Gehalts noch fraglich
Der Kläger kontrollierte für eine Online-Plattform Markenprodukte im Einzelhandel und an Tankstellen. Für diese Tätigkeit musste eine Gewerbe angemeldet werden. Dabei verdiente der Kläger circa 1750 Euro bei einer durchschnittlich circa 20 Stundenwoche. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht sollte ein Arbeitsverhältnis festgestellt werden. Dies hat das BAG nun festgestellt. Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt. Zur Höhe des zustehenden Gehaltes wurde der Fall an das LAG München zurückverwiesen. Denn der Kläger kann nicht ohne weiteres eine Vergütung nach Maßgabe seines bisherigen Honorars verlangen. Stellt sich eine Scheinselbstständigkeit heraus, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das zukünftige Gehalt genau so hoch sein muss wie das Honorar für die freie Mitarbeit.
Geschuldet ist (nur) die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht aufzuklären hat und die auch nicht zwangsläufig der Höhe des bisherigen Honorars entsprechen muss.
Entscheidung mit weitreichenden Folgen
Die Entscheidung des BAG ist die erste in Sachen Crowdworker und wird weitreichende Folgen für die Crowdworker-Branche haben. Insbesondere, sobald eine Urteilsbegründung vorliegt.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 01.12.2020