Crowdworker können Arbeitnehmer sein!

In letzter Instanz hat das BAG nun entschieden, dass Crowdworker*innen Arbeitnehmer sein können. Deshalb lag in dem entschiedenen Fall Scheinselbstständigkeit vor (BAG 01.12.2020, 9 AZR 102/20). Die Vorinstanzen hatten das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses noch verneint. Höhe des Gehalts noch fraglich Der Kläger kontrollierte für eine Online-Plattform Markenprodukte im Einzelhandel und an Tankstellen. Für diese Tätigkeit weiterlesen…