Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Januar 2025 entschieden:
1.) Atteste aus dem Ausland (Nicht-EU-Land) – Muss der Arbeitgeber diese akzeptieren?
Eindeutig ja, es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer deutschen AU-Bescheinigung bzw. Meldung an die Krankenkasse. Allerdings muss bei der ausländischen Bescheinigung erkennbar sein, dass der Arzt zwischen einfacher Erkrankung und einer Erkrankung, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unterschieden hat.
BAG vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24 -, Pressemitteilung vom 15.01.2025
2.) Darf der Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln (und kein Gehalt zahlen)?
Ja! Wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass sich ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung ergeben.
Gesamtschau bedeutet, dass der Arbeitgeber auch Verhalten und Sachverhalte aus der Vergangenheit mit berücksichtigen darf. Dies gilt auch dann, wenn diese Sachverhalte aus der Vergangenheit isoliert betrachtet alle unverfänglich waren.
So hatte der Arbeitnehmer im zu entscheidenden Fall beispielsweise bereits dreimal in den Jahren 2017 bis 2020 eine AU-Bescheinigung unmittelbar im Zusammenhang mit seinem Urlaub vorgelegt.
Das hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt.
BAG vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24 -, Pressemitteilung vom 15.01.2025
Anmerkung von Faire Arbeit e.V.:
Das BAG bleibt konsequent in seiner Rechtsprechung bei den AU-Bescheinigungen. So kann der Beweiswert einer AU-Bescheinigung vom Arbeitgeber auch angezweifelt werden, wenn bereits feststeht, dass der Mitarbeiter (wegen Kündigung) aus dem Betrieb ausscheidet und die AU-Bescheinigung passgenau bis zum Ausscheidungstag ausgestellt wurde. Siehe hier.
2. Gehaltsabrechnung in digitaler Form rechtens?
Ja, hat jetzt das BAG entschieden. Und das obwohl die Abrechnungen von einem externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden.
Es besteht kein Anspruch auf eine Abrechnung in Papierform. Allerdings muss der Arbeitgeber Rücksicht auf Mitarbeiter nehmen, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen.
BAG vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 –, Pressemitteilung Nr. 3/25 vom 28.01.2025