Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wann der Arbeitgeber diese anzweifeln darf
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach einer Kündigung ausgestellt sind, kann der Arbeitgeber misstrauen. Dem Arbeitnehmer trifft dann die volle Beweislast, dass er tatsächlich krank war. Das Attest reicht nicht aus.
Ein Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigert, weil der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnis krank mit Attest war und dann nahtlos bei einem anderen Arbeitgeber angefangen hat. Der Arbeitnehmer erkrankte vom 02.05.2022 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2022. Am 01.06.2022 trat er die neue Stelle an.
Dies reichte dem BAG – im Gegensatz zum LAG – schon aus, um die Erkrankung des Arbeitnehmer und seinen ärztlichen Attest zu bezweifeln. Obwohl ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen das gesetzlich vorgesehene Beweismittel sind. Deshalb wurde die Sache an das LAG zurück verwiesen. Dort muss der AN nun beweisen, dass er wirklich krank war.
Pressemitteilung: BAG vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23
Unser Kommentar zur Entscheidung:
Die Entscheidung des BAG ist sehr arbeitgeberfreundlich. Wir halten sie für falsch und nicht überzeugend. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer bis zum Ausscheidungsdatum aus dem Betrieb insgesamt drei ärztliche Atteste vorgelegt.
Dabei wurde der erste Attest zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem der Arbeitnehmer noch nichts von der Kündigung wusste! Diesen hat das BAG als Beweis für die Krankheit auch akzeptiert.
Der zweite Attest wurde dann bis zum 20.05.2022 ausgestellt. Erst der dritte Attest ging dann genau bis zum 31.05.22 (was gleichzeitig das Ende des Arbeitsvertrages war).
Das BAG spricht jedoch von den letzten beiden Attesten von einer passgenauen Verlängerung.
Nach dieser Rechtsprechung ist der hohe Beweiswert von ärztliche Attesten viel zu leicht gekippt. Das BAG vergisst, dass Ärzte, die falsche Atteste ausstellen (Gefälligkeitsatteste), sich strafbar machen.