Acht Jahre schützen vor Übernahme nicht!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 ändern. Bei der sachgrundlosen Befristung galt bisher: war der Arbeitnehmer schon einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt und schied dann aus (sogenannte Vorbeschäftigungszeit), war ein erneuter Arbeitsvertrag mit sachgrundloser Befristung nicht zulässig. Hiervon gab es jedoch eine Ausnahme:

Wenn die Vorbeschäftigungszeit mehr als drei Jahre zurück lag, durfte der Arbeitgeber den erneuten Vertrag ohne Sachgrund befristen. Diese Ausnahme führte der siebte Senat des BAG im Jahr 2011 ein.

Bundesverfassungsgericht kippt „drei-Jahre-Regel“

Doch diese „drei Jahre Regel“ hat das Bundesverfassungsgericht gekippt (Aktenz. 1 BvL 07/14, 1 BvR 1375/14; 06.06.2018). Das BAG hatte die Grenzen der Auslegung von Gesetzen überschritten, so das Bundesverfassungsgericht.

Deshalb gilt ab sofort: liegt die Vorbeschäftigungszeit acht Jahre zurück, schützt dies den Arbeitgeber vor Übernahme nicht! Denn das BAG hat am 23.01.2019 (7 AZR 733/16) nunmehr entschieden:

Auch wenn die Vorbeschäftigungszeit 8 Jahre zurückliegt, ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig. Mit der Folge, dass der/die Arbeitnehmer*in unbefristet weiter beschäftigt werden muss.

Das Pikante an dem Fall: auch wenn der Arbeitgeber bisher auf die Richtigkeit der „drei Jahre Regel“ vertraut hat, schützt ihn das nicht! Dies dürfte für eine Reihe von Altfällen wichtig sein. Arbeitnehmer*innen, die eine Vorbeschäftigungszeit bei ihren jetzigen Arbeitgeber hatten und zurzeit mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag arbeiten, haben sehr gute Chancen auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung.

Falls Sie hierzu noch Fragen haben, wir beraten gerne.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/19 des BAG