Ein Arbeitgeber zahlt eine freiwillige Prämie (Inflationsausgleich i. S. v. § 3 Nr. 11c EStG). Mitarbeitern mit Mindestlohn wollte er aber von der Zahlung der kompletten Prämie ausschließen.
Die (makabre) Begründung: Durch die Erhöhung des Mindestlohns seien Mindestlohnempfänger nicht so stark von der Inflation betroffen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben dem Arbeitgeber auch Recht gegeben! Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. September 2026 – 10 AZR 62/26 –) sah das dann zum Glück anders.
Laut BAG verstoßen die Vorentscheidungen der Gerichte gegen höherrangige Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte durch das Mindestlohngesetz u. a. angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Die Inflationsausgleichsprämie war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt zu zahlen. Insofern blieb – um es mal mit unseren Worten zu sagen – keine Grundlage, diese Prämie auf den Mindestlohn teilweise „anzurechnen“.