Wen wir vertreten

Wir vertreten prekär und atypisch beschäftigte Menschen. Prekär Beschäftigte sind nach unserer Satzung folgender Personenkreis:
  • Menschen in Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) und/oder mit Mindestlohn
  • Menschen, die trotz Arbeit einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der öffentlichenHand zur Sicherung ihrer Existenz haben (z.B. ergänzende SGB II – Leistungen, Wohngeldusw.)
  • Menschen mit einem nicht ausreichenden Einkommen (unter 2.400 Euro brutto)
  • Selbstständige (inklusive Tätigkeiten mit Werkvertrag), deren Einkommen nicht nurvorübergehend nicht ausreichend ist
  • Selbstständige (inklusive Tätigkeiten mit Werkvertrag), soweit die Annahme besteht, dassder formale Status vorgenannten Personenkreises nur gewählt wurde, um zu verschleiern,dass es sich tatsächlich um ein arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichesBeschäftigungsverhältnis handelt (sogenannte Scheinselbstständige)
  • Praktikanten, soweit die Annahme besteht, dass der formale Status nur gewählt wurde, umzu verschleiern, dass es sich tatsächlich um ein arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichesBeschäftigungsverhältnis handelt (sogenannte Scheinpraktikanten)
Atypisch beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne unserer Satzung ist folgender Personenkreis:
  • befristet beschäftigte Menschen
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Menschen in geringfügiger Beschäftigung nach dem SGB IV (450 Euro Job/kurzfristigeBeschäftigung)
  • Menschen, die in Arbeit auf Abruf arbeiten
  • arbeitnehmerähnliche Personen
Definition Niedriglohn: Unter einem nicht ausreichenden Einkommen (Niedriglohn) im Sinne dieser Satzung ist ein Ein-kommen gemeint, dass nicht deutlich oberhalb des Existenzminimums liegt. Hierbei orientiert sich der Verein an das offizielle Median-Netto- Einkommen in Deutschland und errechnet hieraus ein Einkommen, ab dem ein selbst bestimmtes, sozial und kulturell erfülltes Leben unter gleichzeitiger Ansparung von angemessenen Altersbezügen möglich ist. Alle Menschen, die unter diesem Einkommen bleiben (Niedriglohnschwelle), fallen im Sinne dieser Satzung in den Niedriglohnbereich.

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