Scheinselbstständigkeit

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1. Definition Scheinselbstständigkeit

Als Scheinselbstständige(r) wird arbeitsrechtlich eine Person bezeichnet, die tatsächlich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist. Die Selbstständigkeit wird nur vorgetäuscht, um Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen zu müssen und Arbeitnehmer-Rechte vorzuenthalten.

 

2. Prüfungskriterien Scheinselbstständigkeit

„Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“

Zitat: BAG (ständige Rechtsprechung)

Ob bei Ihnen Scheinselbstständigkeit vorliegt, sollten Sie anhand dieser Kriterien überprüfen:

1. Vertretungsregelung

Eine existierende oder gelebte Vertretungsregelung bei Urlaub und Krankheit ist ein deutliches Indiz für eine Scheinselbstständigkeit. Dazu zählt auch eine Verpflichtung zur Krankmeldung gegenüber dem Auftraggeber. Genauso eine Verpflichtung seinen Urlaub mit den Arbeitnehmer*innen des Auftraggebers abstimmen zu müssen.

2. Arbeitszeit

Je enger die zeitlichen Vorgaben sind, um so mehr kann man von Scheinselbstständigkeit ausgehen, denn Arbeitnehmer*innen können ihre Arbeitszeit nicht frei bestimmen (siehe auch § 611a BGB).

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Es kommt – wie auch beim Arbeitsort – auf die Art der Arbeiten an und was in der jeweiligen Branche üblich ist. Denn auch bei echten Selbstständigen kann es zeitliche Vorgaben geben. Umgekehrt können heutzutage auch Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitszeit immer freier bestimmen (Home Office).

Die Pflicht zur Krankmeldung ist allerdings ein deutliches Indiz für eine Scheinselbstständigkeit.

3. Arbeitsort

Für eine Scheinselbstständigkeit spricht, wenn der/die Selbstständige über keine eigenen Räume (Werkstatt/Büro) verfügt. Es kommt hier aber sehr stark auf die Art der Arbeiten an und was in der jeweiligen Branche üblich ist:

Im pädagogischen Bereich spricht das ausschließliche unterrichten in den Räumen des Auftraggebers nicht für eine Scheinselbstständigkeit (siehe unter Punkt 3). Auch in der Unterhaltungsbranche (Zirkus) sieht das Bundesarbeitsgericht keine Scheinselbstständigkeit, wenn der Auftritt ausschließlich in den Räumen des Auftraggebers erfolgt (BAG 11.08.2015, 9 AZR 98/14).

Hingegen kann beispielsweise in der IT-Branche (Softwareentwicklung,-prüfung) auch beim Vorliegen eines eigenen Büros (Home-Office), trotzdem Scheinselbstständigkeit vorliegen, denn in dieser Branche ist es mittlerweile üblich, dass auch viele Arbeitnehmer*innen (teilweise) zu Hause arbeiten.

4. Weisungen (Weisungsgebundenheit), Arbeitsanweisungen

Die Erteilung von Weisungen (Arbeitsanweisungen) spricht deutlich für eine Scheinselbstständigkeit. Insbesondere, wenn der Auftraggeber immer wieder neu festlegt bzw. anweist, welche Arbeiten genau zu tun sind oder Weisungen erteilt, die sich auf die Art und Weise der Arbeitsausführung bezieht.

Aber: Auch unter echten Selbstständigen können Weisungen erteilt werden, beispielsweise technischer Art. Es kommt deshalb zum einen auf die Eigenart der Tätigkeit an (z.B. einfache Arbeiten vs. hoch spezialisierte Arbeiten), zum anderen, ob sich die Weisungen nur auf das Endergebnis der Arbeiten, also das fertige Produkt bezieht. Trifft nur dies zu, ist dies eher kein Hinweis für eine Scheinselbstständigkeit.

Auch eine vertraglich(!) sehr detaillierte Festlegung von Aufgaben und Dienstleistungen spricht eher für eine echte Selbstständigkeit (siehe unter Punkt: Festlegung von Aufgaben/Diensten (Leistungsbeschreibung)).

5. Eigentum der Arbeitsgeräte/ Werkzeuge/Betriebsmittel

Das Benutzen von Arbeitsgeräten, Betriebsmitteln oder Werkzeugen des Auftraggebers spricht eher für eine Scheinselbstständigkeit. Ausnahmen gibt es bei Franchise-Systemen, da dort das Bereitstellen von einheitlichen Einrichtungen und Geräten zum Konzept gehört.

6. persönliche Verpflichtung

Eine Verpflichtung, nach der jemand persönlich Arbeiten oder Dienstleistungen zu erbringen hat, spricht für eine Scheinselbstständigkeit. Echte Selbstständige können in der Regel Aufgaben delegieren oder Dritte einbinden. Aber Achtung! Es gibt Ausnahmen:

Wird beispielsweise unterrichtet, so ist die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung kein Kriterium für eine Scheinselbstständigkeit:

Allerdings ist dem Dienstvertragsrecht eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung nicht fremd. Dies gilt vor allem in Fällen der Erteilung von Unterricht, in denen es – wie hier- auf ein persönliches Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer ankommt.“ (BAG 17. Oktober 2017, 9 AZR 792/16, RN 25)

Müssen Arbeiten teilweise persönlich, teilweise mit der Hilfe Dritter erbracht werden, ist die Abgrenzung schwieriger. Hier wird es dann um so mehr auf die anderen Prüfungskriterien ankommen.

7. Festlegung von Aufgaben/Diensten (Leistungsbeschreibung)

Eine sehr detaillierte, vertraglich fixierte Festlegung von Aufgaben und Dienstleistungen, die der Auftraggeber erwartet, spricht eher für eine echte Selbstständigkeit. Denn hier, so die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, bleibt kaum Raum für Weisungen. Und dies spricht eben gegen die persönliche Abhängigkeit, die charakteristisch für einen Arbeitnehmer ist.

8. mehrere Auftraggeber

Arbeitet jemand für unterschiedliche Auftraggeber, spricht dies für eine echte Selbstständigkeit.

Arbeitet jemand nur für einen Auftraggeber, wird ihm gleichzeitig aber zumindest vertraglich das Recht eingeräumt, für mehre Auftraggeber zu arbeiten, so sieht das Bundesarbeitsgericht auch hierin einen Hinweis auf eine echte Selbstständigkeit (BAG vom 11. August 2015, 9 AZR 98/14).

9. Eingliederung in den Betrieb

Eine Eingliederung in den Betrieb könnte vorliegen, wenn

eine eigene Telefon-Durchwahl-Nummer existiert, die dem Auftraggeber gehört; genauso eine eigene E-Mail Adresse die dem Auftraggeber gehört oder Briefbögen,Vistitenkarten usw.,

eine Verpflichtung zum Tragen von Arbeitsanzügen/ Dienstkleidung des Auftraggebers besteht,

interne Arbeitsabläufe und Qualitätskriterien des Auftraggebers bis ins kleinste Detail übernommen werden müssen,

an turnusmäßigen (Abteilungs-, Projekt-) Besprechungen im Betrieb des Auftraggebers regelmäßig teilgenommen wird,

der betriebsärztlicher Dienst für routinemäßige (Vorsorge-) Untersuchungen genutzt werden soll/darf,

spezielle Vergünstigungen und Angebote für die Stamm-Belegschaft wahrgenommen werden dürfen, wie beispielsweise firmeninterner Kindergarten, Nutzung des Fuhrparks zu dienstlichen Zwecken usw..

Eine Eingliederung in den Betrieb spricht für eine Scheinselbstständigkeit.

10. eigene Mitarbeiter*innen

Eigene, sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter*innen sprechen deutlich gegen eine Scheinselbstständigkeit.

11. Branche

In manchen Branchen ist das Risiko in Scheinselbstständigkeit zu landen, deutlich erhöht (siehe Punkt 6.1). In solchen Branchen sollte deshalb besonders kritisch geprüft werden, insbesondere, wenn noch persönliche Risikomerkmale für eine Scheinselbstständigkeit hinzukommen (siehe Punkt 6.2).

12. Eigenart der Tätigkeit (Berufsbild)

Die Eigenart der Tätigkeit ist ein sehr wichtiges Prüfungskriterium, das alle vorgenannten Prüfungskriterien beeinflusst.

So spricht beispielsweise eine persönliche Verpflichtung Arbeiten zu erbringen laut Bundesarbeitsgericht für eine Scheinselbstständigkeit. Dies gilt aber nach dem Bundesarbeitsgericht nicht im schulischen Bereich.

Die vorgenannten Prüfungskriterien müssen daher unter Beachtung der Eigenart der Tätigkeit bzw. dem Berufsbild geprüft werden. Zur ersten Orientierung können Sie Zusammenstellung von Gerichtsentscheidungen (nach Berufen sortiert) nutzen.

Ansonsten müssen Sie sich an der Mehrheit der echten Arbeitnehmer*innen Ihres Berufes orientieren und Abweichungen anhand der Prüfungskriterien heraus arbeiten.

13. Gesamtabwägung aller vorgenannten Kriterien

Entscheidend ist eine Gesamtabwägung aller Prüfungskriterien. Dies betont das Bundesarbeitsgericht immer wieder:

Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an. (BAG)

Diese Aussage des Bundesarbeitsgerichts, die nunmehr mit den § 611a BGB aufgenommen wurde, macht die Vorhersage des Ausgangs eines Rechtsstreits selbst für Experten sehr schwierig. Bevor Sie deshalb kostenpflichtige Schritte einleiten, können Sie uns um eine erste Begutachtung bitten. Des Weiteren können Sie eine Statusfeststellungs-Verfahren einleiten. Lesen dazu aber unbedingt Punkt 4.3, denn dieses Verfahren bittet nur bedingt Rechtssicherheit vor den Arbeitsgerichten.

2.1 Prüfungskriterien Scheinselbstständigkeit im schulischen Bereich

Im schulischen Bereich ist das wichtigste Prüfungskriterium auf Scheinselbstständigkeit die Frage wer bzw. wo unterrichtet wird.

a) allgemeinbildende Schulen

Hier sind laut Bundesarbeitsgericht in aller Regel nur Arbeitnehmer*innen tätig; dies trifft auch auf Nebentätigkeiten zu. Mit anderen Worten: Hier liegt in der Regel immer Scheinselbstständigkeit vor!

b) Volkshochschule, Musikschulen außerhalb schulischer Lehrgänge

Hier kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen, wenn der Schulträger

– die zeitliche Lage des Unterrichts und/oder den Unterrichtsgegenstand einseitig bestimmt oder

– Art und Ausmaß von Nebenarbeiten einseitig festlegt oder

– intensive Kontrolle des Unterrichts vornimmt oder

Die Kontrolle des Leistungsstandes einzelner Schüler*innen zählt nicht dazu. Hier ist die Kontrolle des Unterrichts als Ganzes gemeint.

– sich sonstige (wesentliche) Weisungsrechte einräumt.

Ein weiteres Prüfungskriterium im schulischen Bereich ist die Regelung/ Vereinbarung bei Krankheit:

Muss (laut Vertrag) Krankheit dem Schulträger angezeigt werden, spricht dies für Scheinselbstständigkeit. Muss ausgefallener Unterricht nachgeholt werden, spricht dies für echte Selbstständigkeit.

Kritik: Einseitig kontra Einvernehmlich

Ist im Vertrag von „einvernehmlich“ die Rede, spricht dies gegen eine Scheinselbstständigkeit. Auf dem Papier ist das leicht auseinander zu halten, doch in der Praxis sieht dies ganz anderes aus. Der Schulträger ist als „Auftrag- und Brötchengeber“ in der eindeutig stärkeren Position. Und was dann nach außen „einvernehmlich“ ist, kommt oft auf subtilen Druck zustande und ist dann tatsächlich oft doch „einseitig“ bestimmt. So sprach eine Klägerin beispielsweise vom Erwartungsdruck, der die geforderte Einvernehmlichkeit zum Papiertiger macht. Das Bundesarbeitsgericht hat das Argument nicht gelten lassen. Dabei genügte ihm die schlichte Feststellung, dass „die Äußerung von Erwartungen mit der Erteilung von Weisungen nicht identisch ist.“(BAG 17. Oktober 2017, 9 AZR 792/16).

3. Keine Prüfungskriterien für Scheinselbstständigkeit

1. Arbeitsverhältnis und echte Selbstständigkeit in Personalunion sind möglich

In dem Urteil vom 17. Oktober 2017, 9 AZR 792/16, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es rechtlich möglich ist und kein Widerspruch darstellt, wenn eine Person gleichzeitig bei ihrem Arbeitgeber als Arbeitnehmerin in Teilzeit und als Selbstständige (Honorarkraft) tätig ist!

2. Art des Vertrages

Der zu Grunde liegende Vertrag bzw. wie dieser bezeichnet wird, spielt erstmal keine große Rolle bei der Prüfung (siehe auch § 611a BGB). Laut Bundesarbeitsgericht kommt es auf die Art und Weise des tatsächlichen Verhaltens der Beteiligten an und nicht auf schriftlich festgehaltene Vereinbarungen (BAG 11. August 2015 – 9 AZR 98/14 – Rn. 16).

Allerdings sind einzelne Abweichungen zwischen Vertragsinhalt und tatsächlichem Verhalten unerheblich. Nur wenn die Abweichungen regelmäßig (BAG: „durchgehend„) in der Praxis zum Tragen kommen, kommt es auf das tatsächliche Verhalten an (BAG 18. Januar 2012 -7AZR 723/10).

Kommt bei der Gesamtwürdigung aller Umstände „Gleichstand“ heraus – sprechen also einige Umstände für eine Arbeitnehmer-Eigenschaft und einige für eine Selbstständigkeit – dann muss der Vertrag bzw. die Vertragsbezeichnung berücksichtigt werden (BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 – Rn. 19).

3. Bezeichnung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Vertrag

Ist laut Bundesarbeitsgericht unerheblich. Auch echte Selbstständige werden als Mitarbeiter*innen („freie Mitarbeiter“) bezeichnet (BAG 11. August 2015, 9 AZR 98/14, Rn 21)

4. Art der Vergütung/Leistungsabrechnung

Ob eine Abrechnung (bzw. Leistungsabrechnung) erstellt werden muss, ist für die Frage der Scheinselbstständigkeit ohne Bedeutung.

BAG: “ Die Art der Vergütung spielt für die Abgrenzung eines Dienstvertrags von einem Arbeitsvertrag keine Rolle, da sich die persönliche Abhängigkeit des Verpflichteten danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Dienste weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt. Entscheidend sind demnach allein die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung (vgl. BAG 21. Juli 2015 – 9 AZR 484/14 – Rn. 29).

5. Räumlichkeiten bei Musikschule

Laut Bundesarbeitsgericht ist es im schulischen Bereich unerheblich, wenn der Unterricht ausschließlich in den Räumen des Auftraggebers stattfindet. Dies sei in diesem Bereich normal und spreche nicht für eine Scheinselbstständigkeit.

4. Arten von Scheinselbstständigkeit

Es gibt drei verschieden Arten von Scheinselbstständigkeit:

1. Die steuerrechtliche Scheinselbstständigkeit

Diese wird nachfolgend nicht weiter behandelt.

 

2. Die sozialversicherungsrechtliche Scheinselbstständigkeit

Diese wird von den Sozialgerichten festgestellt. Rechtsgrundlage ist das SGB IV. Stellt ein Sozialgericht die Scheinselbstständigkeit fest, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass auch eine arbeitsrechtliche Scheinselbstständigkeit besteht. Sie werden deshalb durch die Feststellung eines Sozialgerichtes nicht automatisch zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer. Gleiches gilt für das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB). Auch dies macht Sie nicht automatisch zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer.

 

3. Die arbeitsrechtliche Scheinselbstständigkeit

Die arbeitsrechtliche Scheinselbstständigkeit stellen ausschließlich die Arbeitsgerichte fest. Rechtsgrundlage ist hier der § 611a BGB.

Die Feststellung eines eines Sozialgerichtes auf Scheinselbstständigkeit ist zwar ein gutes Zeichen, bietet aber keine 100 prozentige Sicherheit auf Vorliegen einer arbeitsrechtliche Scheinselbstständigkeit. Denn das Bundesarbeitsgericht betont, dass die Arbeitsgerichte nicht an Entscheidungen der Sozialgerichte gebunden sind.

5. Rechtliche Folgen der Scheinselbstständigkeit

Es kommt darauf an, welches Gericht (Finanz-, Sozial- oder Arbeitsgericht) die Scheinselbstständigkeit festgestellt hat:

Sozialgericht

Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Im schlimmsten Fall für die letzten 30 Jahre, mindestens aber für die letzten vier Jahre, falls die Scheinselbstständigkeit solange bestand. Liegt Verschulden vor, muss der Arbeitgeber nicht zu unterschätzende Säumniszuschläge zahlen (siehe § 24 SGB 4). Des Weiteren kommen Straftatbestände in Betracht für die sich der Arbeitgeber ggf. verantworten muss.

Die Nachzahlungsbeträge für den Arbeitnehmer sind in der Regel auf drei Monate begrenzt (§ 28g SGB 4). Die Nachzahlungen führen für den Arbeitnehmer zu höheren Ansprüchen für die gesetzliche Rentenversicherung und in der Regel zu (höheren) Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I.

Arbeitsgericht

Stellt ein Arbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft fest, ist dies für den/die Betroffene*n mit einem Zuwachs von Rechten (ggf. aber auch Pflichten) verbunden. Dies sind alle Arbeitnehmer-Rechte wie beispielsweise Lohnfortzahlung bei Krankheit, bezahlter Urlaub, Anspruch auf Mindestlohn (ggf. Branchenmindestlohn), Kündigungsschutzrechte usw.. Des Weiteren entsteht in der Regel eine Sozialversicherungspflicht, wodurch weitere Ansprüche und Rechte wirksam werden.

Ein Nachteil könnte in der Gehaltshöhe liegen. Möglicherweise wird das Gehalt als Angestellter niedriger sein.

 

Sonderfall Urlaub:

Was ist mit dem Urlaub, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass beispielsweise die letzten drei Jahre Scheinselbstständigkeit bestand? Kann dann ein Recht auf bezahlten Urlaub für mehrere Jahre rückwirkend geltend gemacht werden? Oder ist der Urlaub verfallen?

Der Urlaub ist nicht verfallen! Der/die Scheinselbstständige könnte nach derzeitigem Stand beispielsweise für die letzten drei Jahre bezahlten Urlaub geltend machen. Die drei Jahre sind nur ein Beispiel, auch länger zurückliegende Zeiträume können theoretisch geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH vom 29.11.2017, C-214/16. In diesem Fall hat der EuGH entschieden, dass Urlaubsansprüche aus über 10 Jahren nicht verfallen sind. Allerdings kam der Kläger nicht aus Deutschland. In Fachkreisen ist man noch zurückhaltend mit Prognosen, wie und in welchem Umfang die Arbeitsgerichte die Entscheidung umsetzten werden, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine, gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Achtung Update: Zur Frage der Verjährung von Urlaub liegt dem BAG ein Fall zur Entscheidung vor. Das BAG hat hierzu ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt (siehe hierzu auch unseren Kurz-Bericht).

6. Scheinselbstständigkeit-Risiko

6.1 Risiko für Scheinselbstständigkeit nach Branchen

Das Risiko in Scheinselbstständigkeit zu landen, ist in manchen Branchen besonders hoch.

Überdurchschnittlich hohes Risiko für Scheinselbstständigkeit besteht in folgenden Branchen:

Branche

Prozentualer Anteil
Scheinselbstständigkeit

Hotel und Gastronomie

2,6

Sonstige Dienstleistungen

2,2

Land- und Forstwirtschaft

2,1

Bildung und Wissenschaft

2,0

Groß- und Einzelhandel

1,8

IT und Telekommunikation

1,5

Verkehr und

Nachrichtenübermittlung

1,5

Alle Wirtschaftszweige

1,3

Quelle : IAB-Kurzbericht (01/2017) „Vor allem Geringqualifizierte und Berufseinsteiger gehören zu den Risikogruppen„, Abb. 5

6.2 Risiko für Scheinselbstständigkeit aufgrund persönlicher Kriterien

Folgende Personen haben ein signifikant höheres Risiko in Scheinselbstständigkeit zu landen:

Frauen, Ausländer, jüngere Menschen (bis 34 Jahre), Personen mit Arbeitslosigkeit-Erfahrung, gering Qualifizierte

letzte Aktualisierung: 17.06.2020

Bildnachweis:

  1. Foto (Bauarbeiter): Colourbox.de/ Jens Stolt
  2. Modell Foto (Schüler/Unterricht): Colourbox.de/ Kzenon
  3. Modell Foto (Justizia/Frau): Colourbox.de/ PetraD
  4. Foto (Liegestuhl/Strand): Colourbox.de/ Sellingpix

Stellen Sie einen Antrag auf Statusfeststellung

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie als Scheinselbstständiger arbeiten und das Kosten- und Prozessrisiko scheuen, können Sie eine Anfrage oder einen Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) stellen:

Bei einer Anfrage nach § 14 SGB I (eine sogenannte Vorabanfrage) erhalten Sie eine unverbindliche Stellungnahme. Bei einem Antrag auf Statusfeststellung stuft die DRB sie verbindlich als abhängig Beschäftigter oder als selbstständig Tätiger ein. So erhalten Sie zumindest eine erste Tendenz, ob eine Klage vorm Arbeitsgericht gute Erfolgsaussichten haben könnte.

Gerne können Sie auch uns ansprechen. Wir helfen Ihnen weiter.

Machen Sie sich genau Notizen!

Ein weiteres Beispiel ist die Tätigkeit als Kurierfahrer*in. Auch diese kann in abhängiger Beschäftigung (Arbeitnehmer*in) oder aber in Selbstständigkeit durchgeführt werden. Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zeigt, wie wichtig es ist, sich alle Gegebenheiten der Arbeit genau zu notieren und ggf. auch beweisen zu können (z.B. durch Dokumente, Zeugen). Die Arbeitnehmer-Eigenschaft wurde hier verneint, weil der Kläger zu pauschal vorgetragen hat und Behauptungen nicht beweisen konnte (LAG R.-Pfalz vom 04.12.2017, 3 Sa 380/17).

Weiter unten finden Sie eine Zusammenstellung von Entscheidungen zur Scheinselbstständigkeit, alphabetisch sortiert nach Berufen bzw. Tätigkeit. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

Auch hier helfen wir Ihnen gerne weiter. Ein Anruf genügt.

Zusammenstellung von Entscheidungen zur Scheinselbstständigkeit

erstellt von Faire Arbeit e.V.

 

 

 

 

 

Achtung: Wenn Sie in dieser Tabelle einen Beruf finden, über den das BAG bereits entscheiden hat, können Sie daraus nicht schließen, dass in ihrem Fall genauso entschieden wird!

 

 

Die Urteile dienen nur zur Orientierung auf welche Aspekte es dem BAG ankam.

 

Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

 

 

 

Lfd.-Nr.

Tätigkeit/Berufs-
bezeichnung

Arbeit-
nehmer*in?

Gericht

Bemerkung

1

Angestellte*r, wissenschaftlich

ja

BAG vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12

 

2

Artist*in im Zirkus

nein

BAG vom 11.08.2015, 9 AZR 98/14

 

3

Bauingenieur*in/ Programmierer*in

nein, aber Heimarbeiter nach § 2 Abs. 1 HAG

BAG vom 14.06.2016, 9 AZR 305/15

Das LAG als Vorinstanz hatte ein Arbeitsverhältnis angenommen; das BAG nicht. Es ordnete das Vertragsverhältnis jedoch als Heimarbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 HAG ein: „Der Einordnung des Vertragsverhältnisses der Parteien als Heimarbeitsverhältnis steht nicht entgegen, dass es sich bei den vom Kläger verrichteten Arbeiten um Tätigkeiten handelt, die eine höherwertige Qualifikation erfordern (…) Unerheblich ist auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die Höhe des Verdiensts und ob der Lebensunterhalt überwiegend mit Heimarbeit verdient wird“

4

CRO (Chief Restructuring Officer)

ja

siehe
aber Bemerkung

BAG vom 15.12.2016, 6 AZR 430/15

hier Arbeitnehmer, weil vertragliche Vereinbarung (Geschäftsführung) nicht eingehalten wurde (war tatsächlich kein Mitglied der Geschäftsführung)

5

Crowdworker*in

ja

BAG vom 01.12.2020, 9 AZR 102/20

beide Vorinstanzen hatten AN-Eigenschaft noch verneint

6a

Cutter*in

ja

BAG vom 17.04.2013, 10 AZR 272/12 und 10 AZR 668/12 (zwei Entscheidungen)

 

6b

Dozent*in

 

 

siehe unter Lehrer*in

7

Fotograf*in

nein

LAG Sachsen vom 22.08.2017, 1 Sa 143/17

 

8

Gutachter*in, ärztliche*r

nein

BAG vom 21.07.2015, 9 AZR 484/14

Gutachtertätigkeit für einen medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Krankenversicherungen

9

Heimarbeiter*in

nein

BAG vom 24.08.2016, 7 AZR 625/15

auch kein Arbeitnehmer im Sinne eines unionsrechtlichen AN-Begriffs

10

Ingenieur*in

 

 

siehe Bauingenieur*in

11

Kameramann/-frau

nicht bei der Beklagten; siehe Bemerkungen

BAG vom 17.01.2017, 9 AZR 76/16

war über seine eigene Zeitarbeitsfirma als Zeitarbeiter bei der Beklagten tätig

ja

LAG Berlin-Brandenburg vom 13.04.2018, 2 Sa 1565/17

Begründung: bei größeren Produktionen nicht selbstständig künstlerisch bzw. programmgestaltend tätig gewesen

12

Kurierfahrer*in

nein

LAG R.-Pfalz vom 04.12.2017, 3 Sa 380/17

Begründung: behauptete Gebundenheit nach Zeit und Ort wurde vom Kläger nicht nachgewiesen; es fehlt jede Angabe, wer ihn wann entsprechend angewiesen haben soll.

13

Lehrer*in

 

 

siehe Musiklehrer*in

14

Musiklehrer*in

nein

BAG vom 21.11.2017, 9 AZR 117/17

Aus dem Urteil: Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann.

nein;

siehe unbedingt die Bemerkung!

BAG vom 17.10.2017, 9 AZR 792/16

Bemerkung gilt für beide Urteile (9 AZR 792/16 und 9 AZR 851/16): Klägerin war zur gleichen Zeit als Arbeitnehmerin und als freie Mitarbeiterin bei der Beklagten tätig! Arbeitnehmereigenschaft der Tätigkeit als freie Mitarbeiterin hat das BAG verneint!

nein;

siehe unbedingt die Bemerkung!

BAG vom 27.06.2017, 9 AZR 851/16

15

Pianist*in im Restaurant

siehe Bemerkung

SG Karlsruhe vom 09.04.2014, S 12 R 1641/13

hier ging es um ein Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB (sozialversicherungsrechtlicher Art), lag nicht vor

16

Programmierer*in

 

 

siehe Bauingenieur*in/ Programmierer*in

17

Projektingenieur*in

(weiteres Urteil unter „Bauingenieur*in)

siehe Bemerkung

LSG Baden-Württemberg vom 9.4.2014, L 5 R 2000/13

hier ging es um ein Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB; ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis lag vor

18

Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin

nein, auch keine arbeitnehmerähnliche Person

LAG Düsseldorf vom 21.08.2018, 3 Ta 288/18 (Beschluss)

 

19

Redaktionsassistent*in

ja

LAG Berlin-Br. vom 08.09.2017, 2 Sa 555/17

Begründung: Die Tätigkeit als Redaktionsassistent*in ist nicht programmgestaltend. Dies ergab sich aus dem Tarifvertrag sowie einer Dienstanweisung der Beklagten.

20

Student*in als Prorektor

nein

BAG vom 09.04.2014, 10 AZR 590/13

 

21

Testfahrer*in

nein

LAG R.-Pfalz vom 14.09.2017, 2 Sa 117/17

Aus dem Urteil: „Dagegen spricht entscheidend, dass der Kläger jeweils selbständig entscheiden konnte, ob und ggf. welche Aufträge er übernehmen möchte, und dass die einzelnen Testreihen mit den jeweiligen Testtagen zwischen den Parteien stets im Voraus einzeln abgestimmt wurden. Die Beklagte hatte nicht die vertragliche Möglichkeit, den Kläger ohne dessen Zustimmung zur Durchführung von Reifentests im Wege des Direktionsrechts heranzuziehen. Der Kläger war daher ungeachtet seiner Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beklagten nicht von dieser persönlich abhängig.“

22

wissenschaftliche*r Angestellte

 

 

siehe unter Angestellte*r

letzte Aktualisierung Tabelle: 11.12.2020


Faire Arbeit e.V. (Faire-arbeit.net) 


Achtung: Wenn Sie in dieser Tabelle einen Beruf finden, über den das BAG bereits entscheiden hat, können Sie daraus nicht schließen, dass in ihrem Fall genauso entschieden wird! 


Die Urteile dienen nur zur Orientierung auf welche Aspekte es dem BAG ankam.


 Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!